SIGEKO

Wir leisten in der Ausführungsphase für Sie:

  • die Koordinierung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
  • die Kontrolle, dass von Arbeitgebern und Selbstständigen die Baustellenverordnung eingehalten wird
  • die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
  • die Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber (Unternehmer)
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren
Der/die Baustellenkoordinator/in koordiniert:

  • die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten, sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
  • die Umsetzung der für die Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
Der/die Baustellenkoordinator/in hat darauf zu achten, dass:

  • die Arbeitgeber/in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
  • die Arbeitgeber/in die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden,
  • die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
Der/die Baustellenkoordinator/in hat:

  • die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer/innen und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgeber/innen zu organisieren und dabei auch die Selbständigen einzubeziehen,
  • für die gegenseitige Information der Arbeitgeber/innen und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
  • die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

Stellt die/der Baustellenkoordinator/in bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen fest, hat er/sie unverzüglich den Bauherrn oder den/die Projektleiter/in sowie die Arbeitgeber/innen und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu informieren. Der/die Baustellenkoordinator/in hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er/sie der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er/sie erfolglos eine Beseitigung dieser Missstände verlangt hat. (§ 5 BauKG)