Seminar Brandschutzhelfer / Evakuierungshelfer / Feuerlöschübung nach ASR A2.2
Beim betrieblichen Brandschutz geht es um mehr als die Bekämpfung von Entstehungsbränden. Ein Unternehmer muss ausreichend Brandschutzhelfer/ Evakuierungshelfer/ Etagenbeauftragte benennen, die „eine Evakuierung sicherstellen und Entstehungsbrände bekämpfen“ können. Die ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen.
Seminar Inhalte
- Aufgaben, Rechte und Pflichten des Brandschutzhelfers
- Bedeutung des Brandschutzes
- Betriebssicherheitsverordnung
- Grundlagen der Verbrennung
- Eigenschaften brennbarer Stoffe, Zündmöglichkeiten, Löschvorgang, Löschmittel
- Vorbeugender baulicher Brandschutz, Ziele des betrieblichen Brandschutzes
- Brandschutzordnung DIN 14096 Teil 1 -3
- Brandverhütungsmaßnahmen
- Brandmeldeeinrichtungen, Kennzeichen und Verbotsschilder
- Abwehrender Brandschutz
- Verhalten im Brandfall, Gefahren durch Brände bzw. Brandrauch und entsprechende Schutzmöglichkeiten
- Unterstützung des Brandschutzbeauftragten
- Flucht- und Rettungswege in Gebäuden
- Taktik der Brandbekämpfung
- Einsatz von Handfeuerlöschern und Wandhydranten
- Praktische Löschübungen unter Einsatz eines Brandsimulators mit Handfeuerlöschern
ASR 2.2 7.3
Brandschutzhelfer
- Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
- Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteiltung. Ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kan z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowei bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
- Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. durch Fortbildung, Urlaub oder Krankheit, zu berücksichtigen.